Statuten
I. Name und Sitz des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen „Fischereiverein Rapperswil-Jona besteht mit Sitz in Rapperswil ein Verein im Sinne vor Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sämtliche männlichen Bezeichnungen in diesen Statuten gelten auch für weibliche Personen und umgekehrt.
II. Vereinszweck
Art. 2
Der politisch unabhängige und konfessionell neutrale Verein bezweckt:
a) Die Förderung und Wahrung aller mit der Fischerei zusammenhängenden Belange.
b) Die Übernahme von Fliess- und stehenden Gewässern in Pacht und deren Bewirtschaftung.
c) Die Vertretung aller, eines Teils oder einzelner Mitglieder im Zusammenhang mit fischereilichen Belangen.
d) Eine sinnvolle Gestaltung der Freizeit durch Sportfischerei und Pflege der Kameradschaft.
e) Die Zusammenarbeit mit Behörden, Öffentlichkeit und insbesondere Vereinigungen, die sich für das Wohl der Natur und die Erhaltung gesunder Gewässer einsetzen.
III. Mittel
Art. 3
Der Verein sucht seine Ziele zu erreichen durch:
a) Wahrung der Interessen der Fischerei und der Vereinsmitglieder im Rahmen der
Gesetzgebung und des Vollzugs sowie von Projekten oder Massnahmen, welche die
Fischerei oder die Interessen der Fischer tangieren.
b) Bekämpfung aller die Gewässer, den Fischbestand oder Fauna und Flora gefährdenden Eingriffe beziehungsweise deren Folgen.
c) Information der Vereinsmitglieder und der Öffentlichkeit sowie Durchführung von Veranstaltungen.
d) Bau, Unterhalt und Betrieb von Anlagen, welche dem Interesse an der Erhaltung eines gesunden Fischbestandes und der Ausübung der Fischerei dienen.
e) Bildung einer Bachbewirtschaftungsgruppe (BBG) mit speziellem Reglement für die Belange der Pachtgewässer.
f) Bildung einer Jungfischergruppe mit eigenem Reglement.
Art.4
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder.
b) Erträgen aus Anlagen und Veranstaltungen.
c) Unterstützungen, Schenkungen und Vermächtnisse.
Art. 5
Die Rechnung der BBG und der Jungfischergruppe werden separat geführt. Für deren Verbindlichkeiten haftet in erster Linie ihr Vermögen.
IV. Organisation
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung der Mitglieder.
b) Der Vorstand.
c) Die Kontrollstelle.
A. Generalversammlung
Art. 7
Die Generalversammlung wird vom Vorstand im ersten Viertel des Vereinsjahres, welches am 1. Februar beginnt, durch schriftliche Mitteilung der Traktandenliste mindestens 10 Tage im Voraus einberufen.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden durchgeführt auf Beschluss des Vorstandes oder schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder.
Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen (ohne Stimmenthaltungen) gilt für Wahlen im ersten Wahlgang sowie Statutenänderungen, das relative Mehr für den zweiten Wahlgang sowie die übrigen Abstimmungen. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Art. 8
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Wahl des Präsidenten, des Kassiers, des Obmann der Jungfischergruppe, der übrigen Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollstelle, der Ehrenmitglieder/Präsidenten.
b) Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten, des Obmanns der BBG und des Obmanns der Jungfischer, der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes. Entlastung der Vereinsorgane.
c) Festlegen der jährlichen Mitgliederbeiträge und des Vorstandsitzungsgeldes.
d) Beschlussfassung über den Beitritt zu oder Austritt aus Verbänden oder Vereinen.
e) Änderung oder Ergänzung der Statuten.
f) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden.
g) Behandlung von Anträgen von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens zwei Monate vor der Versammlung schriftlich eingereicht und traktandiert wurden.
h) Beschlussfassung über Gegenstände welche das Gesetz zwingend, die Statuten ausdrücklich oder der Vorstand durch Beschluss an die Generalversammlung überweisen.
Die Generalversammlung kann auf schriftlichem Wege gültig beschliessen.
B. Der Vorstand
Art 9
Der Vorstand besteht aus 5 – 7 Mitgliedern, nämlich:
Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 1 – 3 Beisitzern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers selbst. Der Obmann der BBG gehört dem Vorstand an. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
Art. 10
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen (ohne Stimmenthaltungen). Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Schriftlich auf dem Zirkularweg kann der Vorstand gültig beschliessen.
Die Generalversammlung legt das Sitzungsgeld des Vorstandes fest. Auswärtigen Mitgliedern werden die Fahrspesen (Bahnbillett 2. Klasse) vergütet. Der Vorstand kann für bestimmte Ämter Pauschalentschädigungen festlegen.
Art. 11
Der Vorstand beschliesst in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich durch die Statuten beziehungsweise von Gesetzes wegen zwingend der Generalversammlung oder einem anderen Organ übertragen sind. Er entscheidet in allen dringenden Vereinsangelegenheiten.
Zu seinen Aufgaben gehören namentlich:
a) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
b)Vertretung des Vereins nach aussen.
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Aktuar, im Falle der Verhinderung der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied an Stelle des Aktuars.
In Angelegenheiten der reinen Verwaltung können der Präsident für den Verein und der Obmann für die BBG einzeln zeichnen.
c) Ernennung/Entschädigung von Delegierten an Vereins und Verbandsässen.
d) Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, Rückzug und Anerkennung von Klagen, Abschluss von Vergleichen.
e) Genehmigung von Reglementen.
C. Die Kontrollstelle
Art. 12
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren mindestens zwei Revisoren, die nicht Vereinsangehörige sein müssen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Revisoren erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit und Prüfung der Jahresrechnung mit begründetem Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmigung.
V. Mitglieder
Art. 13
Mitglied des Vereins kann jede Person (Minderjährige nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) werden, welche auf ihren Antrag durch den Vereinsvorstand aufgenommen wird. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf Jahresende. Die Mitgliedschaft erlischt nach zweimaliger fruchtloser Mahnung zur Entrichtung des Jahresbeitrages.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Gegen einen Ausschlussentscheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit dessen Mitteilung an die Generalversammlung rekurrieren.
Die Generalversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung ebenfalls ohne Begründung.
Art. 14
Jedes Mitglied entrichtet den von der Generalversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag. Eine weitergehende persönliche Haftung oder Nachschusspflicht besteht nicht. Der Vorstand kann Mitgliedern, die für den Verein regelmässig Arbeiten übernehmen, den Jahresbeitrag durch jährlich zu fassenden Beschluss erlassen. Mitglieder des Vorstandes sind beitragsfrei.
Art. 15
Vereinsmitglieder, die während 30 Jahren ununterbrochen dem Verein angehören, werden durch den Vorstand zu Freimitgliedern erklärt. Sie haben alle Rechten/Pflichten eines Mitgliedes, zahlen lediglich die Verbandsbeiträge, aber keine Vereinsbeiträge.
Art. 16
Vereinsmitglieder oder Dritte mit langjähriger, verdienstvoller Tätigkeit für den Verein oder die Belange der Fischerei können von der Generalversammlung als Ehrenmitglieder gewählt werden. Sie haben alle Rechte/Pflichten eines Mitgliedes, zahlen aber keine Verbands-/Vereinsbeiträge.
Art. 17
Vereinspräsidenten mit langjähriger Amtstätigkeit könne von der Generalversammlung zu Ehrenpräsidenten gewählt werden. Sie haben alle Rechte/Pflichten eines Mitgliedes, sind beitragsfrei und können an allen Vorstandssitzungen beratend (ohne Stimmrecht) teilnehmen.
Art. 18
Jedermann kann durch Leistung des Passiven- oder eines Gönnerbeitrages Passivmitglied oder Gönner (beides ohne Rechte/Pflichten eines Mitgliedes) werden.
Art. 19
In die BBG dürfen nur Vereinsmitglieder aufgenommen werden. Die BBG entscheidet über die Erhöhung der vom Vorstand des FVRJ festgelegten Mindestzahl von Mitgliedern, ausgegebenen Fischereiberechtigungen, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Anzahl privater Fischereiaufseher. Gegen Entscheide der BBG kann der Betroffene innert 30 Tagen ab Mitteilung an den Vereinsvorstand rekurrieren. Letzterer entscheidet ohne Angabe von Gründen endgültig.
Art. 20
Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Bestimmungen der Statuten nachzuleben, den kameradschaftlichen Geist zu fördern und einander in Seenot beizustehen.
VI. Auflösung
Art. 21
Die Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen, gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen.
Art. 22
Wird der Verein aufgelöst, sind Inventar und Vermögen dem Fischereiverband des Kantons St. Gallen zu treuen Händen zu übergeben, bis wieder ein Verein mit den gleichen Zielen gegründet wird.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 23
Die Statuten können an jeder Generalversammlung abgeändert werden. Änderungsanträge sind, unter Hinweis auf die zu ändernden Statutenbestimmungen, in der Einladung anzukündigen. Der vollständige Inhalt der beantragten Änderungen muss bis zur Generalversammlung bei allen Vorstandsmitgliedern zu Einsicht aufliegen. Auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds sind die beantragten Änderungen dem betreffenden Mitglied zuzustellen.
Art. 24
Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 18. Februar 2017 genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Februar 2012 und alle seitherigen Änderungen.
Rapperswil-Jona, 18. Februar 2017